Gefälligkeitsbauleitung

Haftung im Gefälligkeitsverhältnis

Eine Thematik, die zum zivilrechtlichen Grundwissen gehört. Für die meisten Studenten ist sie eher lästig.
Dies mag oftmals daran liegen, dass sie schlicht nicht richtig verstanden wird. Es geht um die Frage, wie man ein Rechtsgeschäft von einem Gefälligkeitsverhältnis abgrenzt.
Angesprochen wird auch, an welcher Stelle einer Falllösung diese Problematik häufig relevant wird.

Problematik

Rechtsgeschäft oder Gefälligkeit warum bedarf es hier überhaupt einer Abgrenzung?

Das wird schnell klar, wenn man an Fallkonstellationen denkt, in denen völlig ungewiss erscheint, was die Parteien sich eigentlich bei ihren jeweiligen Handlungen gedacht haben.
Das kann bspw. daran liegen, dass sie sich gar nicht über bestimmte Dinge unterhalten oder bestimmte Punkte oder Konsequenzen gar nicht durchdacht haben.

In einem solchen Fall muss festgestellt werden, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Verhältnis ergeben. Eben hierfür ist es entscheidend,
ob die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, sich mithin rechtlich binden wollten, oder nicht. Denn ein Vertrag bringt andere Rechte und Pflichten mit sich als eine rein freundschaftliche oder familiäre Nettigkeit.

Selbstverständlich unterliegen die Parteien immer der deliktischen Haftung, die ja auch außerhalb von Verträgen für jedermann gilt.
Allerdings hat das Deliktsrecht bekanntlich diverse Schwächen. So ergibt sich aus dem Deliktsrecht bspw. nie ein Anspruch auf Vertragserfüllung.
An dieser Stelle sollen nun nicht im Detail die einzelnen Unterschiede zwischen dem Vertrags- und dem Deliktsrecht herausgearbeitet werden. Deutlich gemacht werden soll nur, dass es einen wichtigen Grund zur Differenzierung zwischen Verträgen und Gefälligkeiten gibt, der gerade in dieser Unterscheidung wurzelt.

Das Wichtigste ist zu erkennen, welche Konsequenz eine Einordnung mit sich bringt. Denn in Verträgen wird anders gehaftet und man hat andere Ansprüche als bei reinen Gefälligkeiten

Die Bauleitungsunterzeichnung ist vor Gericht im Haftungsfall immer ein durchgreifendes Rechtsgeschäft. Die Ausrede "habe ich nur gefälligkeitshalber unterschrieben" wird nicht mal erörtert.

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