Tragweite der Bauleitung als Beispiel

Sie stehen als verantwortlicher Bauleiter immer schon mit einem Bein einem Rechtsstreit gegenüber

OLG Karlsruhe Beschluß vom 15.8.2002, 2 Ss 262/00

Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung: Strafbarkeit des verantwortlichen Bauleiters und des Leiters eines städtischen Bauhofes wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten für ein Bauvorhaben

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts F. vom 30. Juni 2000 werden auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die den Verteidigern Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, einstimmig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat ( 349 Abs. 2 und 3 StPO).

II. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen einschließlich der dem Nebenkläger in dieser Instanz erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

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III. Der Senat hält folgende Ausführungen für veranlasst:

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Das Amtsgericht F. verurteilte die Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit im fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu Geldstrafen. Ihre Berufungen wurden durch das Landgericht mit der Maßgabe von Ratenzahlungsbewilligungen kostenpflichtig verworfen und ihnen auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt.
Mit ihren Revisionen rügen der Angeklagte B "die Verletzung von 261 StPO und des sachlichen Rechts", der Angeklagte A die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos.


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Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten im Jahr 1991/1992 an dem Bau eines Buswartehäuschens an der Haltestelle Z. in X. beteiligt.
Dem Angeklagten B - Diplom-Ingenieur mit abgeschlossenem Architekturstudium - oblag als Ortsbaumeister die "Objektüberwachung" oder "Bauüberwachung". Der Angeklagte A - Maurermeister - führte als Leiter des Bauhofs
der Gemeinde, der als "Unternehmer" für die Arbeiten bestimmt war, die Maurerarbeiten durch. Die Planung des Häuschens hatte die Gemeinde dem Architekturbüro Y. übertragen.
Die dort von dem Projektleiter, dem Zeugen Architekt U erstellten Pläne und eine von dem beauftragten Statiker durchgeführte Schätzung waren Gegenstand der von der Unteren Baurechtsbehörde am 15.08.1991
erteilten Baugenehmigung. Ein Plan für die Ausstattung des Wartehäuschens existierte vorerst nicht. Insbesondere blieb offen, ob an der in den Plänen des Statikers mit 24 cm Dicke auf Betonsockel mit armiertem
Betongurt eingezeichneten Rückwand (im folgenden nur "Wand") hängende oder stehende Bänke verwendet werden sollten.


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Nachdem die ursprünglich vorgesehenen 24x24 Octavant-Steine nicht lieferbar waren, bestellte der Angeklagte B 11,5 cm dicke Steine und gab dem Angeklagten A "unter Hinweis auf den Architekten" den Auftrag,
die freistehende Wand - entgegen der einschlägigen DIN-Norm und "zugunsten der Optik" - aus zwei nebeneinander stehenden 11,5 cm dicken, nur durch Mörtel teilweise verklebten Mauern, also zweischalig, zu errichten.
Der Angeklagte A "der sich als Maurermeister mit der Erstellung von Wänden jeder Art und den hierfür nach alter Tradition geltenden Regeln auskannte", kam ohne Diskussion oder Nachfrage der Weisung nach, obwohl ihm die Bauausführungs- und Statikpläne bei der Ausführung der Arbeit zur Verfügung standen. Nach entsprechendem Gemeinderatsbeschluss bestellte der Angeklagte B sechs Hängebänke und erteilte - ohne Rückfrage bei
dem Statiker oder dem die Pläne erstellenden Architekturbüro - dem Mitangeklagten den Auftrag, diese durch Mitarbeiter des Bauhofs anbringen zu lassen, was November 1992 geschah. Beide bedachten nicht,
dass die regelwidrig errichtete Wand der Belastung durch Hängebänke mit darauf sitzenden Personen nicht gewachsen sein würde. Am 14.09.1997 ließen sich die späteren vier Opfer auf den angebrachten Bänken nieder,
worauf die Wand infolge der fehlerhaften Bauweise einstürzte. Alle erlitten schwere Verletzungen, die in einem Fall zum Tode führten, was nach der Überzeugung der Strafkammer für beide Angeklagten voraussehbar war.
Bei ordnungsgemäßer Erstellung der Wand nach den Regeln der Technik wäre es zum Einsturz nicht gekommen.


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Der von der Strafkammer auf der Grundlage dieser Feststellungen den Angeklagten gemachte Fahrlässigkeitsvorwurf hält rechtlicher Überprüfung Stand.


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Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar
den Erfolg gezeitigt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar sein. Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein,
müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (vgl. BGH NStZ 2001, 143 ff; Jähnke in LK-StGB, 11. Aufl. 222 Rdn. 3 m.w.N.).
Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil gerecht.


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Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die vom Angeklagten B angeordnete und von dem Mitangeklagten und seinen Arbeitern ausgeführte zweischalige Bauweise für den Einsturz der Mauer kausal war,
und beiden Angeklagten auch zu Recht die dadurch verursachten Folgen strafrechtlich zugerechnet. Sie hat insbesondere ohne Rechtsfehler eine vorwerfbare Pflichtwidrigkeit der Angeklagten darin gesehen, dass der Angeklagte B
abweichend von den Architektenplänen Anweisung gab, die Mauer entgegen den einschlägigen Regeln der Technik zweischalig mit 11,5er Steinen zu errichten, dass der Angeklagte A dieser Anweisung trotz ihm gekommener
Bedenken und im Bewusstsein der Regelwidrigkeit der Bauweise Folge leistete, dass der Angeklagte B weiterhin ohne Rücksprache mit dem Architekturbüro oder dem Statiker die Anweisung gab, an der nicht standsicher
errichteten Wand Hängebänke anzubringen, und dass der Angeklagte A auch dieser Anweisung Folge leistete, ohne die fehlende Standfestigkeit der, wie er wusste, regelwidrig errichteten Wand zu bedenken.


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Zur Revision des Angeklagten B:


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Die Übernahme der verantwortlichen Bauleitung ließ für den Angeklagten B. unter den vom Landgericht festgestellten Umständen Garantenpflichten zur Abwehr der anderen Personen drohenden Baugefahren entstehen,
deren Verletzung auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung zu begründen geeignet war (vgl. Gallas, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten, 1963, S. 58 f).
Für den zum "verantwortlichen Bauleiter" bestellten Architekten gilt, dass diesem jedenfalls dann, wenn er mit der "örtlichen Bauaufsicht" beauftragt worden ist, grundsätzlich
Garanten- bzw. Verkehrssicherungspflichten erwachsen.
Der mit der "technischen und geschäftlichen Oberleitung" betraute Architekt ist für die Beobachtung der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik bei der Ausführung des Baues auch Dritten
gegenüber schlechthin verantwortlich (Gallas, aaO, S. 39 f). Hat der bauleitende Architekt durch positives Tun eine Bedingung zum Tod oder zur Verletzung eines Menschen gesetzt - sei es durch fehlerhafte
Bauplanung oder durch fehlerhafte Anordnungen, die er als Bevollmächtigter des Bauherrn bei der Überwachung des Baues getroffen hat -, hat er auch für den Schutz Dritter einzustehen. Nichts anderes kann gelten,
wenn die örtliche Bauleitung nicht durch einen - freischaffenden - Architekten versehen wird. Der örtliche Bauleiter ist Beauftragter des Bauherrn (hier: Gemeinde), dem als Veranlasser des Baugeschehens die
Verkehrssicherungs- und Garantenpflichten obliegen (Sauter, LBO Ba-Wü 3. Aufl. 45 Rdn. 7). Nach der auch vom örtlichen Bauleiter zu beachtenden bauordnungsrechtlichen Generalklausel des 3 LBO Ba-Wü sind
bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 LBO so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit
oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. Unerheblich muss in diesem Zusammenhang sein, dass der örtliche Bauleiter hier
Angestellter der Gemeinde als Bauherrin ist. Hat der verantwortliche Bauleiter die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens, die Brauchbarkeit der Materialien, die Betriebssicherheit an der Baustelle und das gefahrlose
Ineinandergreifen der Arbeiten der verschiedenen Unternehmer zu überwachen, so bedeutet das, dass er den gesamten Baubetrieb von sich aus laufend auf mögliche Gefahrenquellen für andere Personen hin zu kontrollieren hat,
gleichviel, ob es sich dabei um eine Gefährdung späterer Bewohner (Benutzer), an der Baustelle Beschäftigter oder unbeteiligter Dritter handelt (Gallas, aaO S. 59). Dazu gehört, dass er die in Fachkreisen gesicherten
Erkenntnisse über die Stabilität von Wandbauweisen, die "anerkannten Regeln der Technik", beachtet. Im Urteil der sachverständig beratenen Strafkammer ist hierzu ausgeführt, dass zweischalige Errichtung wie bei der verfahrensgegenständlichen Mauer nach den elementaren Regeln des einschlägigen Bauhandwerks nur dann zulässig ist, wenn vor eine tragende Wand z.B. eines Gebäudes eine Blendwand des schöneren Aussehens halber
angebracht wird. Nach DIN 1053, Teil 1 Abs. 9.3 muss bei Mauern wie der hier fraglichen "im Verband gemauert werden, d.h. die Stoß- und Längsfugen übereinander liegender Schichten müssen versetzt sein".
Die Vernachlässigung dieser Erkenntnisse ist dem Angeklagten B als Pflichtwidrigkeit anzulasten.


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Durch den Hinweis auf eine Haftung des bauplanenden Architekten U kann der Angeklagte sich nicht exkulpieren. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer hat er die Beschaffung der
Materialien selbst organisiert, ist von den Plänen eigenmächtig abgewichen und hat auch Anweisungen für die Ausführung erteilt. Ob Architekt U zivilrechtlich verpflichtet gewesen wäre, für die Beschaffung anderer Steine und die entsprechenden Anweisungen an die Maurer (Mauern im Läuferverband/Blockverband) Sorge zu tragen, ist entgegen dem Vorbringen der Revision für die strafrechtliche Beurteilung bedeutungslos.
Den Urteilsgründen lässt sich schon eine entsprechende Anweisung oder Billigung des Architekten nicht entnehmen. Die Einlassung des Angeklagten B., er habe auf dessen Anordnung gehandelt, hielt die Strafkammer
für widerlegt. Insoweit erschöpfen sich die Angriffe der Revision allein in dem unbeachtlichen Versuch, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Letztlich ist auch unerheblich,
ob der Strafkammer sich Zweifel an der generellen Glaubwürdigkeit U.'s hätten aufdrängen müssen. Denn der Angeklagte B hätte die Anweisungen U.'s, die Wand wie geschehen zweischalig zu errichten, nicht ohne
weiteres befolgen dürfen. Erkennt der örtliche Bauleiter, dass die Ausführungspläne Verstöße gegen sicherheitsrelevante öffentlich-rechtliche Vorschriften ( 3 LBO Ba-Wü) oder gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik
enthalten, hat er für die Abwendung der Gefahr Sorge zu tragen (Hirsch in LK-StGB 11. Aufl. 229 Rdn. 13; Sauter, aaO 45 Rdn. 18; BayObLGSt 1964, 1 ff; vgl. auch BGHSt 19, 286 ff; BAG NJW 1989, 2076 ff; BGH NJW 1973, 518 f). Entsprechendes gilt für den Einwand, die Frage, ob das Wartehäuschen mit Hängebänken hätte ausgestattet werden dürfen, insbesondere ob diese Einfluss auf die Standsicherheit hatten,
wäre durch den planenden Architekten U zu klären gewesen. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Übernahme des Pflichtenkreises, nicht (auch) das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung (BGH StraFo 2002, 196 f).


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Es entlastet den Angeklagten B auch nicht, dass der Mitangeklagte seine Anweisung nicht hätte befolgen dürfen (s.u.). Wer schuldhaft grundlegende Sicherheitsvorschriften oder gesicherte Erfahrungssätze
wie allgemein anerkannte Regeln der Technik verletzt, muss erfahrungsgemäß mit der Verwirklichung aller Gefahren rechnen, zu deren Abwehr die Vorschriften aufgestellt sind oder die die Erfahrungssätze beinhalten.
Verstöße gegen Bestimmungen über die Standfestigkeit von Bauwerken legen ohne weiteres die Vorstellung nahe, dass der bereits aus der Nichtbeachtung wesentlicher Sicherheitsanforderungen zu befürchtende Eintritt
schwerer Schäden durch nicht außergewöhnliche weitere Umstände beschleunigt oder sonst wie begünstigt werden könnte, namentlich also auch durch unsachgemäße Ausführung von Arbeiten (BGH MDR 1978, 504 f). Gleiches gilt für Verstöße gegen allgemein gültige Erfahrungssätze.


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Zur Revision des Angeklagten A:


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Die Übernahme der verfahrensgegenständlichen Arbeiten ließ für den Angeklagten A als Leiter des Bauhofs nach den oben dargelegten Grundsätzen die Sorgfaltspflichten entstehen, die einem "Unternehmer" im Sinne
der baurechtlichen Bestimmungen obliegen. Der Schwerpunkt der Verantwortlichkeit unter dem Gesichtswinkel der 222, 230 StGB liegt grundsätzlich gerade beim "Unternehmer" als "Herr" über die Ausführung des
Baues (sei es im Ganzen, sei es in Teilen) und damit auch "Herr" über die mit dem Bauen verbundenen Gefahrenquellen (Gallas, aaO S. 36). "Unternehmer" ist, wer vom Bauherrn mit der selbständigen Ausführung von
Bauarbeiten betraut ist. Dies kann auch eine Gemeinde sein, wenn sie die Bauarbeiten nicht durch selbständige Unternehmer, sondern durch eigene Kräfte ausführen lässt;
sie ist in diesem Fall "Bauherr" und "Unternehmer" zugleich (Sauter, aaO 44 Rdn. 5). Die Einhaltung der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Pläne gehört zu den von dem Unternehmer zu beachtenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Sauter, aaO 44 Rdn. 13). Sind Ausführungspläne nicht erforderlich oder werden sie ihm nicht übergeben, ist er neben dem verantwortlichen Bauleiter für die Einhaltung des materiellen
Baurechts, vor allem für die technischen Baubestimmungen, zu denen die Regeln der Baukunst gehören (Gallas, aaO S. 14), verantwortlich. Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats gelten, wenn die genehmigten
Pläne geändert oder erweitert worden sind. Denn der Sache nach wird auch dann ohne genehmigte Pläne gebaut. Dies war vorliegend nach den landgerichtlichen Feststellungen der Fall. Damit durfte der Angeklagte A
die hier maßgebliche Abweichung von den genehmigten Plänen, die ihm ausgehändigt worden waren, nicht unbesehen hinnehmen. Dass er von diesen abweichend entgegen der einschlägigen DIN-Norm die Wand

zweischalig errichtete (und diese später weisungsgemäß mit Hängebänken versah), stellt folglich einen Verstoß gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht dar. Wer eine Gefahrenquelle geschaffen hat oder für sie
verantwortlich ist, ist verpflichtet, sie zu beseitigen oder Gegenvorkehrungen zu treffen, damit sich die Gefahr nicht zum Schaden anderer auswirkt. Der Angeklagte A hätte daher die Gemeinde als Bauherrin
auf die regelwidrige Anordnung durch den Bauleiter hinweisen müssen (vgl. für die zivilrechtliche Haftung BGH NJW 1973, 518 f).


14

Entgegen dem Revisionsvorbringen ergeben die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang auch, dass die Kammer zu der Überzeugung gelangt war, dass der Angeklagte A subjektiv nicht nur Anlass hatte,
an der Richtigkeit der - unter Hinweis auf eine Anordnung des Architekten erteilten - Weisung des Bauleiters, die freistehende Wand im Läuferverband mit 11,5er Steinen zu errichten, zu zweifeln, sondern dass ihm nach seiner eigenen Einlassung tatsächlich Bedenken gekommen waren. Danach hatte er beim Ortstermin an der Baustelle am 13.05.1992 die Architekten U und V nur deshalb nicht auf seine Zweifel angesprochen, "weil er keinen Ärger haben wollte".
Der Einwand der Revision, dem Angeklagten habe sich aufgrund seiner Ausbildung nicht der Schluss hätte aufdrängen müssen, die Weisung des Bauleiters sei falsch, entfernt sich damit von den Urteilsfeststellungen.
Das gilt ebenso für das Vorbringen, dass ihm "nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gefährlichkeit der gewählten Ausführung nicht klar war". Nachdem er Bedenken im Hinblick auf die konkrete Anweisung hatte,
ist unerheblich, ob der Angeklagte nach den Gesamtumständen generell an der fachlichen Kompetenz des Bauleiters hätte zweifeln müssen. Ebenso wenig exkulpiert ihn der Hinweis des Mitangeklagten auf eine
angebliche Vorgabe des Architekten. Denn diese entsprach nicht den genehmigten Plänen und war zudem nach seinem eigenen Dafürhalten hinsichtlich der Standsicherheit zweifelhaft. Dass Architekt U durch seine
Anwesenheit beim Ortstermin am 13.05.1992 den Anschein für eine "nachträgliche Genehmigung" gesetzt hätte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen und ist schon deshalb ohne Belang. Zu der Ausstattung
des Häuschens mit Hängebänken hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte A sich - nun - vorwerfbar keine Gedanken mehr zu der Belastbarkeit der Wand gemacht habe. Der Angeklagte hat hierzu vorgetragen,
er habe gedacht, "das Problem sei bereits durch Architekt und Statiker geprüft". Auch dies entlastet ihn nicht. Denn angesichts der ihm bei der Errichtung der Wand aufgekommenen Zweifel hätten sich ihm hier bei
Anspannung der erforderlichen Sorgfalt Sicherheitsbedenken geradezu aufdrängen müssen.


15

Die Feststellungen der Strafkammer sind auch nicht zu beanstanden, soweit sie die Vorhersehbarkeit der Folgen des Sorgfaltsverstoßes für beide Angeklagten betreffen. Dass die nicht standsicher errichtete
Wand der zusätzlichen Belastung durch Hängebänke und darauf sitzenden Personen nicht gewachsen und damit einsturzgefährdet mit schwerwiegenden Folgen für Leib und Leben der Benutzer sein konnte, liegt auf der Hand.

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